Autor: / Künstler:
Peer, Andri
Titel:
Der Aktivdienst. Die Zeit nationaler Bewährung 1939 - 45
Untertitel / Graf. Technik:
Geleitwort von Friedrich Traugott Wahlen
Schlagwort:
Militaria-Schweiz
Bindung / Bildgrösse:
Kart.
Buchdaten / Blattgrösse:
4°, 95 S., zahlr. s/w-Abb.
Zustand:
Min gebrauchsspurig, tadell.
Bemerkung:
Die Vorsätze zeigen Soldaten-Marken und Rangabzeichen dieser Zeit. Beiliegend eine Kopie eines Typoskripts des damaligen Generalstabschefs Korpskommandant Johann Jacob Vischer.- Seit 1907 ist die Bundesversammlung dafür zuständig, den Aktivdienst sowie das Aufgebot von Teilen oder der gesamten Armee zum Aktivdienst anzuordnen. Nur in dringenden Fällen kann der Bundesrat den Aktivdienst anordnen. Sofern das Aufgebot 4000 Armeeangehörige übersteigt oder länger als drei Wochen dauert, muss unverzüglich die Bundesversammlung einberufen werden, die über die Aufrechterhaltung des Aktivdienstes entscheidet. Die zum Aktivdienst eingerückten Truppen leisten den Eid oder das Gelübde. Sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist, wählt die Bundesversammlung den General.Laut dem Militärgesetz von 1995 ist während eines Aktivdiensteinsatzes jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches, unbewegliches und geistiges Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen und im Kriegsfall auch die Unbrauchbarmachung von Sachwerten zu dulden. Im Aktivdienst kann der Bundesrat den militärischen Betrieb der mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen anordnen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen. Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter der Stellungspflicht herabsetzen und die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben.