Titel:
Der Stat Nurmberg verneute Reformation
Untertitel / Graf. Technik:
Schlagwort:
Alte Drucke - nach 1550
Bindung / Bildgrösse:
Blindgeprägter Perg.-Bd. der Zeit,über vier Bünden, m. handschriftl. Rückentitel.
Verlag:
Valentin Geissler
Buchdaten / Blattgrösse:
4°, ganzseitig illustr. Titel-Holzschnitt, 2 Bl. , ganzs. allegorischer Holzschnitt: «Res Pub», 2 Bl., Register 1 Teil (12 Bl), 1 Leerbl., 23 Bl., 240 pag. Bl., 2 Bl.
Zustand:
Deckel etwas berieben und gebräunt, kleine Fehlstellen am Pergament, 2 Exlibri a. Vors. u. ausführliche Marginalie aus dem Erscheinungsjahr. Auf Leerblatt grosses zweifarbiges Exlibris. Innen etwas. fingerfleckig, einige Bl. etwas wasserrändig, eine Schliesse fehlt - gutes Exemplar.
Bemerkung:
Die 2 Holzschnitte sind mit MS monogrammiert.- Unter allen Stadtrechten dieser Periode ist die Nürnberger Reformation von 1479 mit ihren Revisionen das wichtigste und einflussreichste gewesen. Zu Nürnberg hat man es zuerst unternommen, für Privatrecht und Process die einheimischen Grundsätze mit denen der fremden Rechte zu einem ausführlichen und systematischen Stadtrecht zu verarbeiten und die Ungewissheit, zu welcher die Praxis durch die immer weiter gehende Benützung der römischen Rechtsquellen gekommen war, durch eine umfassende Codification zu beseitigen. Die Nürnberger Reformation ist zugleich das erste Stadtrecht, welches durch den Druck publicirt wurde. Ihrem Inhalt und der Anordnung nach wurde sie für Privatrecht und Process Muster und Quelle für viele spätere städtische und Landesgesetzgebungen und begründete eine neue Epoche in der Geschichte der Gesetzgebung." (Stobbe, RQ. II, 297/298).Zur Rezeption der Nürnberger Reformation bemerkt Schultheiß: "Der Gerichtsordnung der Grafschaft Oberhessen von 1497 ist vom Drucker aus eigener Initiative eine Anzahl von Sätzen über eheliches Güterrecht und Erbrecht aus der Nürnberger Reformation angehängt worden. Die stark romanistisch gefärbte 'Reformation' der Stadt Worms von 1498 benützte in ziemlichen Umfang und teilweise wörtlich das Nürnberger Gesetzbuch. Vorbild war letzteres dem Tübinger Stadtrecht von 1493 auf dem schwierigen Gebiet des ehelichen Güterrechts.Claudius (Claude Chansonet, Chansonnette) Cantiuncula (* zwischen 1490 und 1499 in Metz; † Anfang Oktober 1549 in Ensisheim) war ein Rechtsgelehrter. Er gilt als bedeutender Kritiker mittelalterlicher Rechtsautoritäten und hatte bedeutenden Anteil an der wissenschaftlichen Überarbeitung von Stadtrechten und der Reform des zeitgenössischen europäischen Rechtsstudiums. 1544 verfasst dieser ein Gutachten zum Nürnberger Stadtrecht, welches in diese Ausgabe einfloss.