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Produktedetails


Art.Nr:
79657
Autor: / Künstler:
Furrer, Jonas - Emanuel Dejung, Alfred Stähli u. Werner Ganz
Titel:
Jonas Furrer von Winterthur, 1805 - 1861
Untertitel / Graf. Technik:
Erster schweizerischer Bundespräsident. Ein Lebensbild im Auftrage des Stadtrates von Winterthur verfasst
Schlagwort:
Helvetica - Allgemein
Bindung / Bildgrösse:
OLwd.
Verlag:
Gemsberg
Ort:
Winterthur
Erscheinungsjahr:
1948
Buchdaten / Blattgrösse:
Gr.8°, farb. Frontispiz, 550 S., Taf.
Zustand:
Kopf min. läd., Lwd. tlw. stockfl., erstes Fünftel m. einigen Unterstreichungen meist in Bleistift.
Bemerkung:
EA. «Jonas Furrer, geboren 3.3.1805 Winterthur, gestorben 25.7.1861 Bad Ragaz, ref., von Winterthur. Sohn des Jonas, Schlossermeisters, und der Anna Magdalena geb. Hanhart. [...] Schulen in Winterthur, Stud. der Rechte in Zürich, 1824 in Heidelberg, 1825-26 in Göttingen. 1828 Anwalt in Winterthur und Zürcher Kantonsprokurator, 1832 Fürsprecher. F. wurde mit 29 Jahren in den Zürcher Gr. Rat gewählt, dem er 1834-39 und 1842-48 angehörte. Als liberaler Oppositionsführer gegen die konservative Regierung von Johann Caspar Bluntschli und ab 1845 als erster Amtsbürgermeister und Regierungsratspräsident entwickelte sich F. zur bestimmenden Figur im polit. Leben Zürichs. Gleichzeitig verlagerte sich sein Tätigkeitsfeld auf die eidg. Ebene. So gehörte er 1847 jener Siebnerkommission an, welche sich mit der Lösung des Sonderbundskonflikts befasste. 1848 entsandte ihn das Zürcher Volk in den Ständerat; aufgrund seiner ausserordentl. Verdienste bei der Ausarbeitung der neuen Bundesverfassung wählte ihn die Bundesversammlung zum ersten Bundespräsidenten. Im Bundesrat, dem er 1848-61 angehörte, übernahm F. in den Präsidialjahren 1848, 1849, 1852, 1855 und 1858 das Polit. Departement. Verschiedentlich erwies er sich dabei als klug agierender Aussenpolitiker, der über grosses diplomat. Geschick verfügte. Zum eigentl. Stammressort F.s entwickelte sich das Justiz- und Polizeidepartement. Er regelte die Heimatlosenfrage, erliess 1850 ein Gesetz zum Schutz konfessionell gemischter Ehen und begründete die sog. Administrativjustiz, welche Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen regelte. F. zählt zu den wichtigen Leitfiguren des jungen Bundesstaates. 1838 Dr. h.c. der Univ. Zürich» (HLS).
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