Title:
Faksimile - Der Peterborough-Psalter
Subtitles / Reproduction:
Brüssel, Bibliothèque royale de Belgique, Ms. 9961-62. (Faksimile- und Kommentarband, 2 Bde.)
Keyword:
Handschriften - Faksimile
Binding / Picture Size:
Faksimile: Roter Lederbd., goldgeprägt; Kommentarbd. HLdr., beides in Plexischuber
Place of publishing:
Luzern
Year of publication:
2015
Book Details / Size:
4° (31 x 21 cm), 141 Bl., 116 Miniaturen, 24 Kalendermedaillons, Initialen, Bordüren; Kommentarbd.: 468 S., 48 Abb.
Condition:
Plexischuber m kleinen Farbspuren, Bücher tadellos.
Description:
(Neupreis CHF 9800.–) Nr. 19 von 680 Exemplaren. Kommentarband von Lucy Freeman Sandler u. Bernard Bousmanne.- Der um 1300 geschriebene und illuminierte Prachtpsalter entstand für die Benediktinerabtei Peterborough in der englischen Diözese Lincoln. Vielleicht ist die Handschrift von einem adligen Stifterpaar in Auftrag gegeben worden. Mögliche Wappen der Stifter sind heute übermalt. Erster Empfänger der Handschrift war mit Sicherheit Geoffrey of Crowland, Abt von Peterborough von 1299 bis 1321. Er dürfte der Abt in der reich verzierten Initiale auf fol. 65r sein, der in Begleitung eines Benediktinermönchs vor einem Altar betet, auf dem ein Kruzifix zu sehen ist. Trotz des geistlichen Empfängers ist der Buchschmuck auch weltlich ausgerichtet: Szenen aus einem höfischen Liebes- und Ritterroman sind eingestreut.Lückenlos lässt sich der Peterborough-Psalter auf seinem Weg durch die Jahrhunderte verfolgen. 1318 übergab Abt Geoffrey das goldglänzende Buch an den päpstlichen Nuntius als Geschenk für Johannes XXII. Der Papst überließ den Psalter dann anlässlich eines Besuchs der Königinwitwe Klementia von Ungarn. Nach deren Tod gelangte der Psalter an König Philipp VI. von Frankreich und später an dessen Enkel Karl V., der die Hintergründe in den Miniaturen mit goldenem Fleur-de-lys-Dekor schmücken ließ. Im Besitz Herzog Philipps des Guten von Burgund wurde dessen Wappen auf allen Miniaturenseiten eingemalt. Gut 350 Jahre später markierte auch Napoleon seine Ansprüche auf die Handschrift, indem er sie neu binden ließ.