Book Details / Size:
8°, 4 Bl., 290 S., 10 Bl. (Register)
Description:
SELTEN. Der 1. Bd. erschien bereits 1775. In sich ist der vorliegende Band abgeschlossen.Karl Ludwig Christoph Röslin (* 26. Februar 1749 in Stuttgart; † 24. April 1829 in Brackenheim) war ein deutscher Verwaltungsbeamter.Röslin studierte 1766 bis 1769 an der Universität Tübingen und wurde 1771 Kanzleiadvokat, 1775 Oberamtmann sowie Keller und geistlicher Verwalter in Gochsheim, 1795 Oberamtmann des Oberamts Urach mit Hofratscharakter, 1810 Oberamtmann des Oberamts Leonberg mit dem Titel Hofrat. 1812 wurde er zum Kriminaltribunalrat ernannt. Als Oberjustizrat beim Kriminalgericht für den Neckar- und Schwarzwaldkreis in Esslingen wurde er 1818 in den Ruhestand versetzt. - Der Stuttgarter Kanzlei-Advokat Karl Röslin vertrat in seiner 1775 /79 veröffentlichten Schrift «Abhandlung von besondern weiblichen Rechten» Frauenstereotype und betonte neben Bescheidenheit und Schönheit vor allem die Physiologie der Schwangerschaft und Geburt. Er erkannte durchaus an, dass Frauen bei gleicher Ausbildung sehr wohl imstande seien, Herausragendes zu leisten. Aber ihm ging es nicht um Ausnahmen oder utopische Sozial- verhältnisse, sondern um die Masse der Frauen seiner Zeit und die Alltags- bedingungen ihres Lebens. Er betonte, was Semler und andere verschwiegen, daß nämlich die Machtposition von Frauen innerhalb der Familie sehr viel ungünstiger war als die der Männer. Wenn man in dieser Situation die Geschlechtsvormundschaft abschaffe, ohne gleichzeitig die Bedingungen für die Verwaltung des Familieneigentums zu verändern, werde man schlicht und einfach die Frauen den übermächtigen und willkürlichen Handlungen ihrer Ehemänner ausliefern. Röslin war sich bewußt, daß die Geschlechtsunterschiede in Gesetz und sozialer Praxis verankert und nicht lediglich Folge fundamentaler körperlicher Unterschiede waren. Aber was ihn weitaus mehr interessierte, war das fein abgestimmte Zusammenspiel zwischen Familie und Rechtsregeln als Ganzes. Obwohl er wußte, daß es wegen der Kriegsvogtschaft (kriegen = prozessieren) zu «Hunderten» von Verfahren kam, liess er sich von dem Argument, die Zahl der Rechtsstreitigkeiten nehme über Gebühr zu, nicht beeindrucken. Dies beweise einzig, daß Frauen in der Tat vor Gericht Schutz für ihre Rechtsansprüche fänden. Seiner Überzeu- gung nach garantierte die Geschlechtsvormundschaft den Frauen ihre Unabhängigkeit. Was für Semler ein Nachteil und eine überflüssige Erschwernis war, erachtete Röslin als die Hauptsache. Alle Staaten, in denen es die Kriegsvogtschaft als Institution gab, achteten sorgfältig darauf, daß bei Gericht stets ein Vormund anwesend war und dieser dort nicht seine eigenen Ansichten durchsetzte. (Aus: «Frauen in der Geschichte des Rechts», Ute Gerhard, München, Beck, 1997).