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8°, XVIII, 767, XVI, 552, XIX, 779 u. XXII, 980 S.
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Ldr. etw. kratzspurig, berieben u. m. kleinen Abspleissungen, Namenszug a Vors., min. stockfl., gutes ex.
Description:
Jeweils EA. - «Eugen Huber, geboren 13.7.1849 Oberstammheim, gestorben 23.4.1923 Bern, ref., von Altstätten. [...] Stud. in Zürich, Genf und Berlin, 1872 Dr. iur. Vorlesungen bei Rudolf von Jhering, Johann Adolf Tomaschek und Lorenz von Stein in Wien. Ab Mai 1873 war H. als Journalist für die NZZ tätig, ab 1876 als Chefredaktor. 1877 entschloss er sich angesichts der vielen Konflikte im Kontext des Eisenbahnbaus zum Rücktritt und wurde Ende Jahr Polizeivorsteher und Untersuchungsrichter in Trogen. Im Frühjahr 1881 erhielt er einen Ruf als Prof. für öffentl. Bundesrecht, Zivilrecht und schweizer. Rechtsgesch. der Univ. Basel. Der schweiz. Juristenverein betraute ihn 1884 mit der Aufgabe, eine vergleichende Übersicht über die 25 kant. Gesetzgebungen im Hinblick auf eine Vereinheitlichung des Privatrechts zu erstellen. Aus diesem Auftrag erwuchs H.s vierbändiges Werk "System und Geschichte des schweiz. Privatrechts" (1886-93), dessen erste drei Teile die verschiedenen kant. Rechtssysteme darstellen, während der vierte eine Geschichte des schweiz. Privatrechts entwirft. Für den Historiker H. trägt der Blick in die Vergangenheit zu einer positiven Bewertung des Gewohnheitsrechts bei, das vom spezif. Charakter des schweiz. Staatswesens in seiner ganzen Einmaligkeit und Vielfalt zeugt. In den vielen lokalen Rechtsgewohnheiten ma. Ursprungs, die in den meisten Kantonen teilweise noch praktiziert werden, erkannte er Ansätze eines helvet. "Volksgeists", der ihm als Grundlage für die Vereinheitlichung des schweiz. Privatrechts geeignet erschien. 1882-92 lehrte H. Handelsrecht und deutsches öffentl. Recht in Halle. Seine Freundschaft mit Rudolf Stammler und Max von Rümelin übte entscheidenden Einfluss auf seine Rechtsauffassung aus. Die Univ. Bern berief ihn 1892 auf den Lehrstuhl für schweiz. Privatrecht, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie. Ausserdem erteilte ihm das EJPD den Auftrag, das Privatrecht zu vereinheitlichen und einen Vorschlag für ein schweiz. Zivilgesetzbuch (ZGB) auszuarbeiten. 1900 wird H.s Text als Vorentwurf des EJPD veröffentlicht. Als Neuem gegenüber aufgeschlossener Traditionalist war es ihm ein Anliegen, im neuen Privatrecht die Respektierung lokaler Traditionen mit dem Innovationswillen einer nationalen Kodifizierung zu verbinden. Das ZGB wurde am 10. 12.1907 angenommen und trat am 1.1.1912 in Kraft. Als Rechtsberater des EJPD vertrat H. die Schweiz am ständigen Internat. Gerichtshof in Den Haag. Erst in seinem letzten Lebensabschnitt legte er seine Rechtstheorie in dem umfangreichen Buch "Recht und Rechtsverwirklichung" (1921) systematisch dar. Darin billigte er dem Richter grosse Macht zu: Ihm obliege es, bestehende Gesetzeslücken durch seine Rechtsprechung zu schliessen. Dieser schöpfer. Umgang mit dem Recht müsse aber frei von Willkür sein. Für Juristen besteht H.s grosses Verdienst darin, dass er die Rechtssetzung des Richters durch den Einbezug anderer als der gesetzl. Rechtsquellen (Gewohnheiten, Dogmen, Jurisprudenz) einschränkte. 1922 erschien das Werk "Das Absolute im Recht", das gleichsam sein jurist. Testament darstellt. Als Neukantianer vertrat er die Auffassung, dass sich das Recht nicht auf das positive Recht reduzieren lasse. Ausser Letzterem gebe es auch die Idee des gerechten Rechts, das der Vernunft und dem subjektiven Rechtsempfinden entspringe - ein Gedanke, der gleichzeitig das Fundament des positiven Rechts verkörpert und das Ideal, dem dieses entgegen strebt. Für H. resultiert der Inhalt jeder Rechtsordnung aus der Verbindung der Idee vom gerechten Recht mit den lokalen soziolog. und kulturellen Gegebenheiten ("Realien"). H.s Persönlichkeit war überaus facettenreich; er wirkte als Journalist, Historiker, Rechtstheoretiker und Philosoph. Im Gedächtnis der Nachwelt blieb einzig seine Rolle bei der Schaffung des ZGB präsent. H. erhielt Ehrendoktorate der Univ. Groningen, Zürich und Genf.» (HLS).